Allgemeine Festivalbedingungen
§1. Abschluss des Veranstaltungsvertrages
1.1 Mit der Anmeldung zum „Magic Drâa Festival“ bietet der Kunde dem Festivalveranstalter -
im folgenden THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION genannt - den Abschluss eines Aufenthaltvertrages
verbindlich an. Dieser kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Er erfolgt
durch den Anmelder auch für alle in der Reiseanmeldung mit aufgeführten Personen.
1.2 Der Vertrag kommt mit der Annahme von THE MAGIC DRÂA zustande. Die Annahme erfolgt durch
eine schriftliche Buchungsbestätigung.
1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, so wird die
Abweichung für Sie und THE MAGIC DRAA verbindlich, wenn Sie auf diese Änderung aufmerksam
gemacht wurden und Sie nicht innerhalb von 10 Tagen widersprechen.
§2. Vermittlung fremder Leistungen
Vermittelt THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION Leistungen anderer Reiseveranstalter bzw.
Einzelleistungen z.B. Flüge, Mietwagen, Hotelübernachtungen, etc. so richtet sich das
Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den Bedingungen des jeweiligen
Leistungsträgers/Reiseveranstalters.
§3 Zahlungsbedingungen.
Rechnungen sind bei Erhalt sofort ohne Abzug zahlbar.
Zahlungen sind für den Empfänger grundsätzlich kostenfrei zu leisten. Dies gilt auch für
Zahlungen aus dem Ausland und auch dann, wenn eine Transaktionsgebühr anfällt. Die Kosten
des Zahlungsverkehrs gehen immer zu Lasten des Veranlassers der Transaktion.
Mit der Anmeldung zum Festival wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Veranstaltungspreises
fällig. Die Restzahlung wird spätestens 8 Wochen vor Reiseantritt fällig. Nach Eingang der
Zahlung erhalten die Kunden ihre Veranstaltungsunterlagen.
§4. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Buchungsbestätigung bzw. aus der
Webseite von THE MAGIC DRÂA FESTIVAL. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen
Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung von THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION.
Fluggesellschaften erbringen ihre Beförderungsleistungen selbstverantwortlich und stehen
dafür dem Fluggast gegenüber direkt ein.
§5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Der Kunde kann jederzeit vor Festivalbeginn vom vereinbarten Vertrag zurücktreten.
Maßgeblich für die Bemessung der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der
Kunde vom vertrag zurück, so kann THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION Ersatz für die getroffenen
Vorbereitungsvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Anstelle der konkret
berechneten Stornoentschädigung kann THE MAGIC DRÂA ASSOCIATON eine pauschalierte
Stornoentschädigung geltend machen, die sich wie folgt berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 15% mindestens 75,00
29.-22. Tag vor Reiseantritt 25%
21.-15. Tag vor Reiseantritt 35%
14.- 7. Tag vor Reiseantritt 40%
ab 6. Tag vor Reiseantritt 50%
am Reiseantrittstag 100%
Nimmt ein Teilnehmer nicht die volle Leistung in Anspruch, so besteht für den nicht
genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch.
§6. Rücktritt und Kündigung durch THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION
Der Festivalveranstalter kann in folgenden Fällen den Vertrag kündigen
ohne Einhaltung einer Frist; wenn der Besucher die Durchführung des Festivals ungeachtet
einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
§7. Beiderseitiges Kündigungsrecht wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Veranstaltung THE MAGIC DRÂA FESTIVAL bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Seuchen etc) erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Festivalveranstalter als auch der Besucher den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann THE MAGIC DRÂA für die bereits erbrachten oder
für die Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen.
§8. Haftung des Veranstalters
THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für eine ordentliche Festivalvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung
der Leistungsträger, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen,
die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Veranstaltungsleistungen. THE MAGIC DRÂA
ASSOCIATION haftet nicht für Angaben in Hotel- oder Ortsprospekten, auf deren Entstehung und
Richtigkeit er keinen Einfluss nehmen kann.
§9. Beschränkung der Haftung
THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und welche ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Bedingungen ausgeschlossen ist.
§10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Besucher Abhilfe verlangen.
Der Festivalveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Der Festivalveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er
eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Veranstaltung kann der Besucher
eine entsprechende Herabsetzung des bezahlten Preises verlangen. Der Veranstaltungspreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Besucher schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3.Kündigung des Vertrages
Wird die Festivalveranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Festivalveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Besucher die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Festivalveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für
die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Besuchers gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die
in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Veranstaltungspreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Der Besucher kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
§11. Mitwirkungspflicht
11.1. Der Festivalbesucher ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Festivalleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen
soweit dies möglich ist. Ist eine örtliche Festivalleitung nicht erreichbar, so sind die
Beanstandungen jeweils dem Leistungsträger und/oder THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION mitzuteilen.
Unterlässt der Besucher schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf
Minderung nicht ein.
11.2. Jeder Festivalteilnehmer soll sich so verhalten, dass andere Festivalteilnehmer nicht
gestört, gefährdet oder geschädigt werden.
11.3. Jeder Besucher ist an die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen
Anweisungen von Festivalleitern oder des sonstigen Festivalpersonals geltenden
Ordnungsbestimmungen gebunden. Er haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung solcher
Anweisungen oder entsprechender Verhaltensvorschriften entstehen.
11.4. Der Konsum illegaler Drogen ist auf dem Festivalgelände strengstens untersagt.
Jegliche Missachtung bezüglich dessen, wird mit der sofortigen Aufhebung des Vertrages
Geahndet sowie eine Strafrechtliche Verfolgung eingeleitet. Somit behält der
Festivalveranstalter den Anspruch auf den Veranstaltungspreis.
§12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
THE MAGIC DRÂA ASSOCIATION